Geschäftsordnung | Regeln und Ordnung für die Durchführung von gemeinnützigen Aktivitäten der Doktor Tanja Mavrodinova Stiftung

Allgemein

Artikel 1. (1) Diese Geschäftsordnung regelt die Regeln und die Reihenfolge für die Ausführung gemeinnütziger Aktivitäten der Doktor Tanja Mavrodinova Stiftung und legt die Regeln für die Beschaffung und Ausgabe ihres Eigentums fest.

(2) Die Doktor Tanja Mavrodinova Stiftung, Stadt Varna, nachstehend "Stiftung" genannt, ist eine juristische Person, die nach den Bestimmungen des Gesetzes über gemeinnützige juristische Personen registriert und als eine Stiftung zur Ausübung von gemeinnützigen Tätigkeiten nach Artikel 2 des Gesetzes über Non-Profit-Organisationen definiert ist.

Artikel 2. Die Stiftung ist hauptsächlich im öffentlichen Interesse tätig und verfolgt folgende Ziele:

Mittel, um Ziele zu erreichen

Artikel 3. (1) Um die, in der Stiftungssatzung festgelegte, Ziele durch die gemeinnützige Tätigkeitzu zu erreichen, sind folgende Mitteln vorgesehen:

(2) Um ihre Ziele zu erreichen, kann die Stiftung auch andere gesetzlich zulässige Tätigkeiten ausüben und sich an anderen Organisationen und Unternehmen beteiligen.

(3) Um ihre Ziele zu erreichen, kann die Stiftung zusätzliche Geschäftsaktivitäten durchführen, wobei der Erlös nur zur Erreichung der Ziele der Stiftung verwendet wird.

Sammlung und Ausgabe von Eigentum

(4) 1. Das Eigentum der Stiftung besteht aus:

2. Alle Spenden werden im Spendenbuch enthalten. Die Spender erhalten Spendenzertifikate.

3. Die Stiftung verteilt keinen Gewinn.

4. Die Stiftung akzeptiert keine Spenden unter Bedingungen oder zur Erreichung von Zielen, die ihrer Satzung widerstehen.

5. Das Vermögen der Stiftung wird so verwaltet, dass ausreichende finanzielle Mittel zur Erreichung der Ziele bereitgestellt werden.

6. Die Stiftung kann nach dem Willen des Stifters eigene Fonds gründen und verwalten.

7. Das Eigentum der Stiftung wird in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen zur Rechenschaft gezogen und kontrolliert.

8. Bei Liquidation der Stiftung geht das Eigentum, das nach der Befriedigung der Gläubiger verbleibt, an eine gemeinnützige Organisation mit ähnlicher Tätigkeit über. Die konkrete Organisation wird vom Stiftungsrat bestimmt, und wenn es nicht innerhalb von drei Monaten, nach der Befriedigung aller Gläubiger, genannt werden kannn, wird es vom Liquidator bestimmt.

9. Wird das Eigentum nicht gemäß Punkt 8 gewährt, wird es an die Gemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat, übertragen. Die Gemeinde ist verpflichtet das Eigentum einer gemeinnützigen juristischen Person für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen, um den Zielen der Stiftung möglichst nahe zu kommen.

Artikel 4. (1) Der Stiftungsrat verabschiedet jedes Jahr Richtlinien für die Entwicklung der Stiftung und ein Programm für ihre Aktivitäten. Die Versammlung legt ein Programm der Stiftungsaktivitäten fest, die spezifisch für die Haupttätigkeit der Stiftung gemäß Artikel 2 dieser Geschäftsordnung sind und in jedem Kalenderjahr ausgeübt werden.

(2) Das Jahresprogramm sieht konkrete Maßnahmen zur Durchführung jede Veranstaltung oder Aktivität vor.

(3) Mit dem Jahresprogramm beauftragt der Stiftungsrat den Exekutivdirektor der Stiftung, die geplanten individuellen Aktivitäten und Veranstaltungen zu organisieren und durchzuführen, und berechtigt ihn, die programmierten und geplanten Mittel in Übereinstimmung mit der genehmigten Art, Größe und dem Verwendungszweck der Mittel auszugeben.

(4) Der Stiftungsrat bestimmt die Art und die Höhe der Unterstützung für jede einzelne Aktivität, den Personenkreis für den Stiftungszuschuss, die Ordnung und Auswahlkriterien nach denen die Stiftung die einzelnen Personen unterstützt. Gemäß Artikel 9 Absatz 8 der Gründungsurkunde/Stiftungssatzung und nach Beschluss des Stiftungsrates können die Mitglieder eine Vergütung für Ihre Arbeit in der Stiftung erhalten.

Artikel 5. (1) Die Beschlüsse des Stiftungsrates über die Unterstützung und die Verwendung von Mitteln werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates gefasst.

(2) Die Personen, die unterstützt werden wollen, reichen bei dem Stiftungsrat einen begründeten Antrag ein.

(3) Der Antrag wird in der ersten Sitzung des Stiftungsrates nach dessen Eingang geprüft.

(4) Wenn der Antrag von einer Person gemäß Artikel 41 des Gesetzes über gemeinnützige Organisationen gestellt wird, hat der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder darüber zu entscheiden.

Schlussbestimmungen

  1. Diese Geschäftsordnung wurde in einer Sitzung des Rates der Doktor Tanja Mavrodinova Stiftung angenommen.
  2. Fragen, die nicht unter dieser Geschäftsordnung fallen, müssen nach Bestimmungen der GüGJP, der Stiftungssatzung und der Gesetzgebung der Republik Bulgarien, als auch nach dem internationalen Privatrecht über die Eröffnung der Filiale der Stiftung in anderen Staaten behandelt werden.

Wir distanzieren uns ausdrücklich von dem Inhalt der verlinkten externen Websites. Durch die Nutzung unserer Website stimmen Sie unseren Nutzungsbedingungen und den Datenschutzrichtlinien zu.

Impressum