Geschäftsordnung | Regeln und Ordnung für die Durchführung von gemeinnützigen Aktivitäten der Doktor Tanja Mavrodinova Stiftung
Allgemein
Artikel 1. (1) Diese Geschäftsordnung regelt die Regeln und die Reihenfolge für die Ausführung gemeinnütziger Aktivitäten der Doktor Tanja Mavrodinova Stiftung und legt die Regeln für die Beschaffung und Ausgabe ihres Eigentums fest.
(2) Die Doktor Tanja Mavrodinova Stiftung, Stadt Varna, nachstehend "Stiftung" genannt, ist eine juristische Person, die nach den Bestimmungen des Gesetzes über gemeinnützige juristische Personen registriert und als eine Stiftung zur Ausübung von gemeinnützigen Tätigkeiten nach Artikel 2 des Gesetzes über Non-Profit-Organisationen definiert ist.
Artikel 2. Die Stiftung ist hauptsächlich im öffentlichen Interesse tätig und verfolgt folgende Ziele:
- Unterstützung und Durchführung gemeinnütziger und sozialer Aktivitäten in Bulgarien und im Ausland;
- An der Verbesserung der Körpergesundheit und seiner Prophylaxe durch Gesundheits-, Bildungs-, Diagnose-, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Bulgarien und im Ausland zu arbeiten;
- Förderung und Unterstützung einer gesunden Lebensweise und Prophylaxe sowie Mitwirkung bei der Behandlung aller Stadien verschiedener Krankheiten (darunter bösartigen) durch die Einbeziehung aller Möglichkeiten der östlichen und europäischen Medizin mit Verwendung der Heileigenschaften der Thermalquellen in Bulgarien und in Ausland;
- Multilaterale Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der gesunden Ernährung der Bevölkerung durch Angebot und Vertrieb von homöopathischen Produkten und Nahrungsergänzungsmitteln in Bulgarien und im Ausland;
- Durchführung von Trainings, Promotion und Verbreitung durch Massenmedien und öffentliche Organisationen der Selbstheilung und Selbstgenesung, nicht-medikamentöse Behandlung, psychologische Anpassung der Gesundheit und psychologische Unterstützung in Bulgarien und im Ausland;
- Unterstützung der bulgarischen Bürger bei der Behandlung im Ausland sowie Personen aus anderen Ländern bei der Behandlung in Bulgarien;
- Unterstützung von Gesundheitseinrichtungen beim Erwerb von medizinischen technischen Geräten und Verbrauchsmaterialien in Bulgarien und im Ausland.
- Unterstützung von bestehenden Hospizen, Tageszentren, Heilanstalten, Krankenhäusern, Seniorenheimen, Waisenhäusern und Kinderheimen, sowie Schaffung und Eröffnung von solchen in Bulgarien und in Ausland;
- Förderung der Integration von Menschen mit Behinderung und alleinlebenden älteren Menschen in Bulgarien sowie im Ausland. Schaffung von passenden Bedingungen für benachteiligte Gruppen wie Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und andere um Sozialdienstleistungen in und außer ihrem Haus in Bulgarien und in Ausland zu nutzen;
- Unterstützung mit materieller und finanzieller Hilfe in Bulgarien und im Ausland der verlassenen Kinder, Waisenkinder, alleinerziehende Mütter, Personen und Kindern mit Behinderungen, Senioren, hilfsbedürftige Personen und Kinder, gefährdeten Schülern und Familien.
- Gewährung von vielseitiger Unterstützung für werdende und aktuelle Eltern für erfolgreiche Schwangerschaft, Geburt, Stillen und gewandte Elternschaft in Bulgarien und im Ausland;
- Unterstützung und Erleichterung des Adoptionsprozesses und Erziehung von Kindern in spezialisierten Einrichtungen durch bulgarische und ausländische Bürger in Bulgarien und im Ausland;
- Mitwirkung bei der Entwicklung und Etablierung der Betreuung von älteren Menschen, Menschen mit Alzheimer-Demenz und anderen Formen von Demenz oder spezifischen Krankheiten; Unterstützung der Angehörigen der Gesundheitsberufe um in Bulgarien sowie im Ausland zu praktizieren.
Mittel, um Ziele zu erreichen
Artikel 3. (1) Um die, in der Stiftungssatzung festgelegte, Ziele durch die gemeinnützige Tätigkeitzu zu erreichen, sind folgende Mitteln vorgesehen:
- Durchführung von Untersuchungen und Analysen in Bezug auf die Ziele der Stiftung;
- Heranziehen von Sachverständigen, Fachleuten, Partnern und Freiwilligen zur Unterstützung der Tätigkeit der Stiftung;
- Heranziehen von Anhängern, Popularisierung und Erweiterung der Tätigkeit der Stiftung;
- Erarbeitung und Herausgabe von Informations- und Werbematerialien auf allen Medien, um die Tätigkeit der Stiftung zu unterstützen, zu entwickeln und zu popularisieren;
- Organisation und Durchführung von Seminaren, Konferenzen, etc.;
- Durchführung von verschiedenen Forschungsprogrammen, Projekten und Initiativen;
- Durchführung von Experten- und Beratungstätigkeit;
- Teilnahme an der Erarbeitung und Realisierung von Projekten von Partnerorganisationen;
- Kontaktpflege mit ähnlichen Organisationen in Inland und in Ausland;
- Erarbeitung und Realisierung von Projekten, verbunden mit den Zielen der Stiftung.
(2) Um ihre Ziele zu erreichen, kann die Stiftung auch andere gesetzlich zulässige Tätigkeiten ausüben und sich an anderen Organisationen und Unternehmen beteiligen.
(3) Um ihre Ziele zu erreichen, kann die Stiftung zusätzliche Geschäftsaktivitäten durchführen, wobei der Erlös nur zur Erreichung der Ziele der Stiftung verwendet wird.
Sammlung und Ausgabe von Eigentum
(4) 1. Das Eigentum der Stiftung besteht aus:
- die konstituierende Spende in Höhe von 100 / Hundert / BGN;
- nachfolgende Spenden und Testamente von bulgarischen und ausländischen physischen und juristischen Personen jeglicher Art von Eigentum, Beihilfen, Sponsoring, einschließlich Subventionen aus dem Staatshaushalt - 60% und andere Einkommen gemäß dem Gesetz;
- Erträge aus eigener Geschäftstätigkeit - 20%, realisiert in der gesetzlich festgelegten Ordnung;
- weitere Finanzierungsquellen für eine Nichtregierungsorganisation - 20%;
- Eigentumsrechte und beschränkte dingliche Rechte, Barmittel, Wertpapiere, Forderungen und andere Eigentumsrechte, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz erworben wurden.
2. Alle Spenden werden im Spendenbuch enthalten. Die Spender erhalten Spendenzertifikate.
3. Die Stiftung verteilt keinen Gewinn.
4. Die Stiftung akzeptiert keine Spenden unter Bedingungen oder zur Erreichung von Zielen, die ihrer Satzung widerstehen.
5. Das Vermögen der Stiftung wird so verwaltet, dass ausreichende finanzielle Mittel zur Erreichung der Ziele bereitgestellt werden.
6. Die Stiftung kann nach dem Willen des Stifters eigene Fonds gründen und verwalten.
7. Das Eigentum der Stiftung wird in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen zur Rechenschaft gezogen und kontrolliert.
8. Bei Liquidation der Stiftung geht das Eigentum, das nach der Befriedigung der Gläubiger verbleibt, an eine gemeinnützige Organisation mit ähnlicher Tätigkeit über. Die konkrete Organisation wird vom Stiftungsrat bestimmt, und wenn es nicht innerhalb von drei Monaten, nach der Befriedigung aller Gläubiger, genannt werden kannn, wird es vom Liquidator bestimmt.
9. Wird das Eigentum nicht gemäß Punkt 8 gewährt, wird es an die Gemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat, übertragen. Die Gemeinde ist verpflichtet das Eigentum einer gemeinnützigen juristischen Person für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen, um den Zielen der Stiftung möglichst nahe zu kommen.
Artikel 4. (1) Der Stiftungsrat verabschiedet jedes Jahr Richtlinien für die Entwicklung der Stiftung und ein Programm für ihre Aktivitäten. Die Versammlung legt ein Programm der Stiftungsaktivitäten fest, die spezifisch für die Haupttätigkeit der Stiftung gemäß Artikel 2 dieser Geschäftsordnung sind und in jedem Kalenderjahr ausgeübt werden.
(2) Das Jahresprogramm sieht konkrete Maßnahmen zur Durchführung jede Veranstaltung oder Aktivität vor.
(3) Mit dem Jahresprogramm beauftragt der Stiftungsrat den Exekutivdirektor der Stiftung, die geplanten individuellen Aktivitäten und Veranstaltungen zu organisieren und durchzuführen, und berechtigt ihn, die programmierten und geplanten Mittel in Übereinstimmung mit der genehmigten Art, Größe und dem Verwendungszweck der Mittel auszugeben.
(4) Der Stiftungsrat bestimmt die Art und die Höhe der Unterstützung für jede einzelne Aktivität, den Personenkreis für den Stiftungszuschuss, die Ordnung und Auswahlkriterien nach denen die Stiftung die einzelnen Personen unterstützt. Gemäß Artikel 9 Absatz 8 der Gründungsurkunde/Stiftungssatzung und nach Beschluss des Stiftungsrates können die Mitglieder eine Vergütung für Ihre Arbeit in der Stiftung erhalten.
Artikel 5. (1) Die Beschlüsse des Stiftungsrates über die Unterstützung und die Verwendung von Mitteln werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates gefasst.
(2) Die Personen, die unterstützt werden wollen, reichen bei dem Stiftungsrat einen begründeten Antrag ein.
(3) Der Antrag wird in der ersten Sitzung des Stiftungsrates nach dessen Eingang geprüft.
(4) Wenn der Antrag von einer Person gemäß Artikel 41 des Gesetzes über gemeinnützige Organisationen gestellt wird, hat der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder darüber zu entscheiden.
Schlussbestimmungen
- Diese Geschäftsordnung wurde in einer Sitzung des Rates der Doktor Tanja Mavrodinova Stiftung angenommen.
- Fragen, die nicht unter dieser Geschäftsordnung fallen, müssen nach Bestimmungen der GüGJP, der Stiftungssatzung und der Gesetzgebung der Republik Bulgarien, als auch nach dem internationalen Privatrecht über die Eröffnung der Filiale der Stiftung in anderen Staaten behandelt werden.